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Saarländisches Polizeigesetz (SPolG)

§ 7
Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte auf Leben und körperliche
Unversehrtheit ( Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), Freiheit der
Person ( Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), Fernmeldegeheimnis
( Art. 10 des Grundgesetzes), Freizügigkeit ( Art. 11 des Grundgesetzes)
und auf Unverletzlichkeit der Wohnung ( Art. 13 des Grundgesetzes)
eingeschränkt.

§ 8
Allgemeine Befugnisse

(1) Die Polizei kann die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im
einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder
Ordnung (Gefahr) abzuwehren, soweit nicht die §§ 9 bis 40 die
Befugnisse der Polizei besonders regeln.

(2) Zur Erfüllung der Aufgaben, die der Polizei durch andere
Rechtsvorschriften zugewiesen sind, hat sie die dort vorgesehenen
Befugnisse. Soweit solche Rechtsvorschriften Befugnisse der Polizei
nicht regeln, hat sie die Befugnisse, die ihr nach diesem Gesetz
zustehen.

(3) Die zivil- und strafrechtlichen Vorschriften über Notwehr oder
Notstand begründen keine polizeilichen Befugnisse.

§ 9a
Lagebildabhängige Kontrollen, Gezielte Kontrollen nach
Ausschreibung im Schengener Informationssystem

(1) Die Vollzugspolizei kann auf Grund polizeilicher Lagebilder zum
Zwecke der vorbeugenden Bekämpfung der grenzüberschreitenden
Kriminalität bis zu einer Tiefe von 30 km von den Außengrenzen zu
Frankreich und Luxemburg Personen kurzfristig anhalten, befragen und
verlangen, dass mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung ausgehändigt
werden. Sie kann mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen.

(2) Wenn Personen oder Fahrzeuge nach Artikel 36 des Beschlusses
2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den
Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der
zweiten Generation (SIS II) zur gezielten Kontrolle ausgeschrieben sind,
kann die Vollzugspolizei diese Personen, Fahrzeuge, Fahrzeuginsassen
und mitgeführte Sachen durchsuchen.

(3) Ergeben sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Gefahr
oder die Begehung von Straftaten, werden die durch diese Maßnahmen
erhobenen personenbezogenen Daten nicht gespeichert; im Übrigen gilt
§ 30 .

§ 11
Befragung, Vorladung

(1) Die Polizei kann eine Person befragen, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Angaben zur Erfüllung
polizeilicher Aufgaben machen kann. Eine Auskunftspflicht besteht nur,
soweit die Angaben der oder des Betroffenen zur Abwehr einer Gefahr
erforderlich sind. § 136a der Strafprozessordnung gilt entsprechend. Die
oder der Betroffene kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,
deren Beantwortung ihr oder ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1
der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen
würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu
werden. Zur Verweigerung der Auskunft sind ferner die in §§ 53 und 53a
der Strafprozessordnung genannten Personen nach Maßgabe dieser
Vorschriften berechtigt. Die oder der Auskunftspflichtige ist über ihr
oder sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.

(2) Die Polizei kann eine Person schriftlich oder mündlich vorladen,
wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 vorliegen,
das zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen
erforderlich ist.

(3) Bei der Vorladung soll deren Grund angegeben werden. Bei der
Festsetzung des Zeitpunkts soll auf den Beruf und die sonstigen
Lebensverhältnisse der oder des Betroffenen Rücksicht genommen
werden.

(4) Leistet eine Betroffene oder ein Betroffener der Vorladung ohne
hinreichenden Grund keine Folge, so kann sie zwangsweise durchgesetzt
werden, wenn die Angaben zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder
Freiheit einer Person erforderlich sind, zur Durchführung
erkennungsdienstlicher Maßnahmen.

§ 12
Platzverweisung, Wohnungsverweisung, Aufenthaltsverbot

(1) Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend
von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines
Ortes verbieten. Die Platzverweisung kann insbesondere gegen
Personen angeordnet werden, die den Einsatz der Feuerwehr oder der
Hilfs- und Rettungsdienste behindern.

(2) Zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer
Mitbewohnerin oder eines Mitbewohners kann die Vollzugspolizei die
Person, von der die Gefahr ausgeht, aus der Wohnung und dem
unmittelbar angrenzenden Bereich verweisen (Wohnungsverweisung)
und ihr die Rückkehr untersagen (Rückkehrverbot). In besonders
begründeten Fällen können die Maßnahmen auf Wohn- und Nebenräume
beschränkt werden. Die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet,
hat nach Aufforderung eine Zustelladresse anzugeben.
Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot enden mit Ablauf des
zehnten Tages nach ihrer Anordnung, wenn nicht im Einzelfall ein
kürzerer Zeitraum festgesetzt wird. Wird ein Antrag auf zivilrechtlichen
Schutz gestellt, kann die Maßnahme um zehn Tage verlängert werden.
Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot enden in jedem Fall mit dem
Tag der gerichtlichen Entscheidung, die der Polizeivollzugsbehörde
ebenso wie die Beantragung des zivilrechtlichen Schutzes unverzüglich
durch das Gericht mitzuteilen sind.

(3) Die Polizei kann einer Person verbieten, einen bestimmten Ort, ein
bestimmtes Gebiet innerhalb einer Gemeinde oder ein Gemeindegebiet
zu betreten oder sich dort aufzuhalten, soweit Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass diese Person dort Straftaten begehen wird
(Aufenthaltsverbot). Das Verbot ist zeitlich und örtlich auf den zur
Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken. Es darf
räumlich nicht den Zugang zur Wohnung der betroffenen Person
umfassen. In begründeten Fällen können Ausnahmen von dem
Aufenthaltsverbot zugelassen werden.

§ 25
Grundsätze polizeilicher Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Polizei darf personenbezogene Daten nur zu den in diesem
Gesetz genannten Zwecken verarbeiten. Datenverarbeitung ist das
Erheben, Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren, Löschen oder
Nutzen personenbezogener Daten.

(2) Personenbezogene Daten sind bei der oder dem Betroffenen zu
erheben. Sie können bei anderen Behörden, öffentlichen Stellen oder bei
Dritten erhoben werden, wenn sonst die Erfüllung polizeilicher
Aufgaben erheblich erschwert oder gefährdet würde.

(3) Personenbezogene Daten sind offen zu erheben. Eine Erhebung
personenbezogener Daten, die nicht als polizeiliche Maßnahme
erkennbar sein soll, ist nur soweit zulässig, als auf andere Weise die
Erfüllung polizeilicher Aufgaben erheblich gefährdet würde oder wenn
anzunehmen ist, dass dies überwiegenden Interessen der oder des
Betroffenen entspricht.

(4) Werden personenbezogene Daten mit Einwilligung der oder des
Betroffenen verarbeitet, ist der Zweck, zu dem sie verarbeitet werden
sollen, vorher zu bestimmen und der oder dem Betroffenen mitzuteilen.
Eine Verarbeitung zu einem anderen Zweck ist nicht zulässig.

(5) Werden personenbezogene Daten bei der oder dem Betroffenen oder
bei Dritten erhoben, sind diese auf Verlangen auf die Rechtsgrundlage
für die Erhebung personenbezogener Daten oder auf die Freiwilligkeit
ihrer Auskunft hinzuweisen. § 11 Abs. 1 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.

§ 40
Auskunftsrecht der oder des Betroffenen, Akteneinsicht

(1) Der oder dem Betroffenen ist von der speichernden Stelle auf Antrag
unentgeltlich Auskunft über die zu ihrer oder seiner Person
gespeicherten personenbezogene Daten sowie den Zweck und die
Rechtsgrundlage der Speicherung zu erteilen. Die Auskunft umfasst
auch Herkunft und Empfängerinnen oder Empfänger der
personenbezogene Daten, soweit dadurch nicht die Wahrnehmung der
Aufgaben dieser Stellen gefährdet würde. Sind die personenbezogene
Daten in Akten gespeichert, kann der oder dem Betroffenen auch
Akteneinsicht gewährt werden.

(2) Ein Anspruch auf Auskunft besteht insoweit nicht, als
dadurch die Erfüllung polizeilicher Aufgaben erschwert oder
gefährdet würde, sie dem Wohle des Bundes oder eines Landes
Nachteile bereiten würde, wobei die Entscheidung über die
Auskunftsverweigerung vom Ministerium für Inneres und Sport
zu treffen ist, ihr ein berechtigtes Interesse einer dritten Person
entgegensteht.

(3) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf einer Begründung
nicht, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen oder rechtlichen
Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der
Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem
Falle ist die oder der Betroffene darüber zu unterrichten, dass sie oder
er sich an die Landesbeauftragte für Datenschutz und
Informationsfreiheit oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und
Informationsfreiheit wenden kann.

§ 38
Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten

(1) In Dateien gespeicherte personenbezogene Daten sind zu
berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Wird festgestellt, dass in Akten
gespeicherte personenbezogene Daten unrichtig sind, ist das in der Akte
zu vermerken oder auf sonstige Weise festzuhalten.

(2) In Dateien gespeicherte personenbezogene Daten sind zu löschen
und die dazugehörigen Unterlagen sind zu vernichten, wenn
ihre Speicherung unzulässig war, bei der nach bestimmten Fristen
vorzunehmenden Überprüfung oder aus Anlass einer
Einzelfallbearbeitung festgestellt wird, dass ihre Kenntnis für die
speichernde Stelle zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden
Aufgaben nicht mehr erforderlich ist.
Die Prüffristen dürfen
a) bei Erwachsenen zehn Jahre, nach Vollendung des 70. Lebensjahres
fünf Jahre,
b) bei Jugendlichen fünf Jahre und
c) bei Kindern zwei Jahre
nicht überschreiten, wobei nach Zweck der Speicherung sowie Art und
Schwere des Sachverhalts zu unterscheiden ist. Die Frist beginnt
regelmäßig mit dem letzten Anlass, der zur Speicherung
personenbezogener Daten geführt hat, jedoch nicht vor Entlassung der
oder des Betroffenen aus einer Justizvollzugsanstalt oder Beendigung
einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung
und Sicherung.

(3) Stellt die Polizei fest, dass unrichtige oder nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1
zu löschende personenbezogene Daten übermittelt worden sind, ist der
Empfängerin oder dem Empfänger die Berichtigung oder Löschung
mitzuteilen, es sei denn, dass die Mitteilung für die Beurteilung der
Person oder des Sachverhalts nicht oder nicht mehr wesentlich ist.

(4) Löschung und Vernichtung unterbleiben, wenn
Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange der oder
des Betroffenen beeinträchtigt würden, die personenbezogenen Daten
zur Behebung einer bestehenden Beweisnot unerlässlich sind,
die Nutzung der personenbezogenen Daten zu wissenschaftlichen
Zwecken erforderlich ist.
In diesen Fällen sind die personenbezogenen Daten zu sperren und mit
einem Sperrvermerk zu versehen. Sie dürfen nur zu den in Satz 1
genannten Zwecken oder sonst mit Einwilligung der oder des
Betroffenen genutzt werden.

(5) An Stelle der Löschung und Vernichtung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2
können die Datenträger an ein Staatsarchiv abgegeben werden, soweit
archivrechtliche Regelungen das vorsehen.

§ 26
Erhebung personenbezogener Daten

(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten über
die in den §§ 4 und 5 und unter den Voraussetzungen des § 6 über die
dort genannten Personen,
geschädigte, hilflose oder vermisste Personen sowie deren
Angehörige, gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter oder
Vertrauenspersonen,
gefährdete Personen,
Zeuginnen oder Zeugen, Hinweisgeberinnen oder Hinweisgeber oder
sonstige Auskunftspersonen
erheben, soweit das zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist.

(2) Die Vollzugspolizei kann personenbezogene Daten über
Personen, bei denen Anhaltspunkte bestehen, dass sie künftig
Straftaten begehen,
Personen, bei denen Anhaltspunkte bestehen, dass sie mit einer der in
Nummer 1 genannten Personen bezüglich künftiger Straftaten in
Verbindung stehen (Kontakt- und Begleitpersonen),
Personen, bei denen Anhaltspunkte bestehen, dass sie Opfer von
Straftaten werden,
Zeuginnen oder Zeugen, Hinweisgeberinnen oder Hinweisgeber oder
sonstige Auskunftspersonen
erheben, soweit dies erfahrungsgemäß zur vorbeugenden Bekämpfung
von Straftaten erforderlich ist.

(3) Die Polizei kann von
Personen, deren besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten zur
Gefahrenabwehr benötigt werden,
Verantwortlichen für Anlagen oder Einrichtungen, von denen eine
erhebliche Gefahr ausgehen kann,
Verantwortlichen für gefährdete Anlagen oder Einrichtungen,
Verantwortlichen für Veranstaltungen in der Öffentlichkeit
Namen, Vornamen, akademische Grade, Anschriften, Telefonnummern
und andere Daten über die Erreichbarkeit sowie nähere Angaben über
die Zugehörigkeit zu einer der genannten Personengruppen aus
allgemein zugänglichen Quellen, bei Behörden oder auf Grund
freiwilliger Angaben erheben, soweit das zur Vorbereitung auf die
Hilfeleistung in Gefahrenabwehrfällen erforderlich ist. Eine verdeckte
Erhebung personenbezogener Daten ist nicht zulässig. Die nach Satz 1
Nr. 4 erhobenen personenbezogenen Daten sind spätestens einen Monat
nach Beendigung des Anlasses zu löschen. § 30 Abs. 2 und 3 bleibt
unberührt.

§ 30
Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener
Daten

(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten speichern, verändern
sowie nutzen, soweit das zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Die Speicherung, Veränderung oder sonstige Nutzung darf nur zu dem
Zweck erfolgen, zu dem die personenbezogenen Daten erlangt worden
sind. Die Nutzung einschließlich ihrer erneuten Speicherung und einer
Veränderung zu einem anderen polizeilichen Zweck ist jedoch zulässig,
soweit die Polizei die personenbezogenen Daten zu diesem Zweck
erheben dürfte.

(2) Die Vollzugspolizei kann personenbezogene Daten, die sie im
Rahmen von Strafermittlungsverfahren über Personen gewonnen hat,
die verdächtig sind, eine mit Strafe bedrohte Tat begangen zu haben, in
Dateien speichern, verändern sowie nutzen, soweit das zur
vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist, weil wegen
der Art, Ausführung oder Schwere der Tat oder der Persönlichkeit der
oder des Betroffenen die Gefahr der Wiederholung besteht.

(3) Die Vollzugspolizei kann im Rahmen der vorbeugenden Bekämpfung
von Straftaten personenbezogene Daten über die in § 26 Abs. 2
genannten Personen nur speichern, verändern oder sonst nutzen, soweit
das erfahrungsgemäß zur vorbeugenden Bekämpfung
von Verbrechen, wenn auf Grund von Anhaltspunkten anzunehmen ist,
dass eine solche Straftat begangen werden soll,
anderer Straftaten, wenn auf Grund von Anhaltspunkten anzunehmen
ist, dass die Straftat gewerbsmäßig, gewohnheitsmäßig, von Banden
oder von Organisationen begangen werden soll, erforderlich ist.
Die Speicherungsdauer darf bei den in § 26 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 genannten
Personen 3 Jahre nicht überschreiten. Nach jeweils einem Jahr,
gerechnet vom Zeitpunkt der letzten Speicherung, ist zu prüfen, ob die
Voraussetzungen nach Satz 1 noch vorliegen; die Entscheidung trifft die
Behördenleiterin oder der Behördenleiter oder eine von ihr beauftragte
Beamtin oder ein von ihr beauftragter Beamter oder eine von ihm
beauftragte Beamtin oder ein von ihm beauftragter Beamter.

(4) Werden Bewertungen in Dateien gespeichert, muss feststellbar sein,
bei welcher Stelle die Unterlagen geführt werden, die der Bewertung zu
Grunde liegen.

(5) Werden personenbezogene Daten von Kindern, die ohne Kenntnis der
Sorgeberechtigten erhoben worden sind, gespeichert, sind die
Sorgeberechtigten zu unterrichten, sobald die Aufgabenerfüllung
dadurch nicht mehr gefährdet wird. Von der Unterrichtung kann
abgesehen werden, solange zu besorgen ist, dass die Unterrichtung zu
erheblichen Nachteilen für das Kind führt.

(6) Die Vollzugspolizei kann gespeicherte personenbezogene Daten zur
polizeilichen Aus- oder Fortbildung oder zu statistischen Zwecken nur in
anonymisierter Form nutzen.


§ 38
Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten

(1) In Dateien gespeicherte personenbezogene Daten sind zu
berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Wird festgestellt, dass in Akten
gespeicherte personenbezogene Daten unrichtig sind, ist das in der Akte
zu vermerken oder auf sonstige Weise festzuhalten.

(2) In Dateien gespeicherte personenbezogene Daten sind zu löschen
und die dazugehörigen Unterlagen sind zu vernichten, wenn
ihre Speicherung unzulässig war,
bei der nach bestimmten Fristen vorzunehmenden Überprüfung oder
aus Anlass einer Einzelfallbearbeitung festgestellt wird, dass ihre
Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung der in ihrer
Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist.
Die Prüffristen dürfen
a) bei Erwachsenen zehn Jahre, nach Vollendung des 70. Lebensjahres
fünf Jahre,
b) bei Jugendlichen fünf Jahre und
c) bei Kindern zwei Jahre
nicht überschreiten, wobei nach Zweck der Speicherung sowie Art und
Schwere des Sachverhalts zu unterscheiden ist. Die Frist beginnt
regelmäßig mit dem letzten Anlass, der zur Speicherung
personenbezogener Daten geführt hat, jedoch nicht vor Entlassung der
oder des Betroffenen aus einer Justizvollzugsanstalt oder Beendigung
einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung
und Sicherung.

(3) Stellt die Polizei fest, dass unrichtige oder nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1
zu löschende personenbezogene Daten übermittelt worden sind, ist der
Empfängerin oder dem Empfänger die Berichtigung oder Löschung
mitzuteilen, es sei denn, dass die Mitteilung für die Beurteilung der
Person oder des Sachverhalts nicht oder nicht mehr wesentlich ist.

(4) Löschung und Vernichtung unterbleiben, wenn
Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange der oder
des Betroffenen beeinträchtigt würden,
die personenbezogenen Daten zur Behebung einer bestehenden
Beweisnot unerlässlich sind,
die Nutzung der personenbezogenen Daten zu wissenschaftlichen
Zwecken erforderlich ist.
In diesen Fällen sind die personenbezogenen Daten zu sperren und mit
einem Sperrvermerk zu versehen. Sie dürfen nur zu den in Satz 1
genannten Zwecken oder sonst mit Einwilligung der oder des
Betroffenen genutzt werden.

(5) An Stelle der Löschung und Vernichtung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2
können die Datenträger an ein Staatsarchiv abgegeben werden, soweit
archivrechtliche Regelungen das vorsehen.

§ 36
Abgleich personenbezogener Daten

(1) Die Vollzugspolizei kann personenbezogene Daten der in den §§ 4, 5
sowie 26 Abs. 2 Nr. 1 genannten Personen mit dem Inhalt polizeilicher
Dateien abgleichen. Personenbezogene Daten anderer Personen kann
die Vollzugspolizei abgleichen, wenn das auf Grund tatsächlicher
Anhaltspunkte zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben erforderlich
erscheint. Die Vollzugspolizei kann ferner im Rahmen ihrer
Aufgabenerfüllung erlangte personenbezogene Daten mit dem
Fahndungsbestand abgleichen. Ein Abgleich der gemäß § 26 Abs. 3
erlangten personenbezogenen Daten ist nur mit Zustimmung der oder
des Betroffenen zulässig.

(2) Rechtsvorschriften über den Abgleich personenbezogener Daten in
anderen Fällen bleiben unberührt.

§ 37
Besondere Formen des Abgleichs personenbezogener Daten

(1) Die Vollzugspolizei kann von öffentlichen oder nicht öffentlichen
Stellen zur Abwehr von Gefahren für den Bestand oder die Sicherheit
des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer
Person die Übermittlung von personenbezogenen Daten bestimmter
Personengruppen aus Dateien zum Zweck des Abgleichs mit anderen
Datenbeständen verlangen, soweit dies erforderlich ist Vorschriften über
ein Berufs- oder besonderes Amtsgeheimnis bleiben unberührt.

(2) Das Übermittlungsersuchen ist auf Namen, Anschrift, Tag und Ort
der Geburt sowie auf im einzelnen Falle festzulegende Merkmale zu
beschränken. Werden wegen technischer Schwierigkeiten, die mit
angemessenem Zeit- oder Kostenauf- wand nicht beseitigt werden
können, weitere personenbezogene Daten übermittelt, dürfen diese
nicht verwertet werden.

(3) Ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, dass er nicht
erreicht werden kann, sind die übermittelten und im Zusammenhang mit
der Maßnahme zusätzlich angefallenen personenbezogenen Daten auf
dem Datenträger zu löschen und die Unterlagen, soweit sie nicht für ein
mit dem Sachverhalt zusammenhängendes Verfahren erforderlich sind,
zurückzugeben oder zu vernichten. Über die getroffene Maßnahme ist
eine Niederschrift anzufertigen. Diese Niederschrift ist gesondert
aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen zu
sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Vernichtung
der Unterlagen nach Satz 1 folgt, zu vernichten.

(4) Die Anordnung der Maßnahme erfolgt durch die Behördenleiterin
oder den Behördenleiter. Die oder der Landesbeauftragte für
Datenschutz und Informationsfreiheit ist zu unterrichten.

§ 28
Besondere Formen der Erhebung personenbezogener Daten

(1) Die Vollzugspolizei kann personenbezogene Daten über die in § 26
Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 genannten Personen mit Mitteln nach Absatz 2
nur erheben, soweit das zur vorbeugenden Bekämpfung
von Verbrechen, wenn auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte
anzunehmen ist, dass eine solche Straftat begangen werden soll,
anderer Straftaten, wenn auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte
anzunehmen ist, dass die Straftat gewerbsmäßig, gewohnheitsmäßig,
von Banden oder von Organisationen begangen werden soll,
erforderlich ist.

Die Erforschung des Sachverhaltes muss ohne Gefährdung der
Aufgabenerfüllung auf andere Weise aussichtslos sein; die Maßnahme
darf nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden
Sachverhaltes stehen. Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleiben
unberührt.

(2) Mittel des Absatzes 1 sind
die planmäßig angelegte offene oder verdeckte Beobachtung einer
Person (Observation),
der verdeckte Einsatz technischer Mittel, insbesondere zur
Anfertigung von Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen sowie zum
Abhören oder Aufzeichnen des gesprochenen Wortes auf Tonträger,
der Einsatz von Vertrauenspersonen und Informantinnen und
Informanten,
der Einsatz von Polizeivollzugsbeamtinnen und
Polizeivollzugsbeamten unter einer Legende (Verdeckte Ermittlerinnen
oder Verdeckte Ermittler).

(3) Eine Maßnahme nach Absatz 2 Nr. 1,
die durchgehend länger als 24 Stunden dauern oder an mehr als zwei
Tagen stattfinden soll (längerfristige Observation), und der Einsatz einer
Verdeckten Ermittlerin oder eines Verdeckten Ermittlers nach Absatz 2
Nr. 4
dürfen nur durch die Richterin oder den Richter angeordnet werden. Die
Anordnung der längerfristigen Observation ist auf höchstens sechs
Monate, diejenige des Einsatzes Verdeckter Ermittlerinnen oder
Verdeckter Ermittler auf höchstens drei Monate zu befristen.
Soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen, sind im Falle
der Anordnung einer längerfristigen Observation auf Antrag jeweils
Verlängerungen bis zu sechs Monaten, für den Einsatz Verdeckter
Ermittlerinnen oder Verdeckter Ermittler jeweils bis zu drei Monaten
zulässig.
Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch von der
Behördenleiterin oder dem Behördenleiter getroffen werden. Die
Anordnung der Behördenleiterin oder des Behördenleiters tritt außer
Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen von der Richterin oder dem
Richter bestätigt wird. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk
die Polizeivollzugsbehörde ihren Sitz hat. Für das Verfahren gilt § 20
Abs. 1 entsprechend. Die Anordnung der übrigen Maßnahmen erfolgt
außer bei Gefahr im Verzug durch die Behördenleiterin oder den
Behördenleiter oder eine von ihr beauftragte Beamtin oder einen von ihr
beauftragten Beamten oder eine von ihm beauftragte Beamtin oder
einen von ihm beauftragten Beamten.

(4) Wird bei der Observation ein selbsttätiges Aufzeichnungsgerät
eingesetzt, sind die Aufzeichnungen über andere als die in Absatz 1
genannten Personen unverzüglich zu vernichten.

(5) Nach Abschluss der in Absatz 1 und in den §§ 28a bis 28c genannten
Maßnahmen ist die oder der Betroffene zu unterrichten, sobald das ohne
Gefährdung des Zwecks der Maßnahme geschehen kann. Die
Unterrichtung ist dann nicht geboten, wenn zu ihrer Durchführung in
unverhältnismäßiger Weise weitere Daten erhoben werden müssten oder
schutzwürdige Belange anderer Betroffener entgegenstehen. Eine
Unterrichtung nach Satz 1 unterbleibt, wenn sich an den auslösenden
Sachverhalt ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die
Betroffene oder den Betroffenen anschließt.

§ 27
Bild- und Tonaufzeichnungen

(1) Die Vollzugspolizei kann bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen
Veranstaltungen oder Ansammlungen, die nicht dem
Versammlungsgesetz unterliegen, personenbezogene Daten auch durch
die Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen von Personen erheben,
bei denen tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass
sie Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung
begehen werden.
Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte
unvermeidbar betroffen werden.

(2) Die Vollzugspolizei kann offen Bildaufzeichnungen von Personen
anfertigen
an öffentlich zugänglichen Orten zur Abwehr einer Gefahr für die
öffentliche Sicherheit oder wenn auf Grund von Tatsachen anzunehmen
ist, dass dort Straftaten verabredet, vorbereitet oder verübt werden,
in den in § 9 Absatz 1 Nr. 3 genannten Objekten oder in deren
unmittelbarer Nähe, soweit tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme
rechtfertigen, dass dort Straftaten begangen werden sollen, durch die
Personen oder diese Objekte gefährdet werden.
Auf Maßnahmen nach Satz 1 ist durch Schilder oder in sonstiger
geeigneter Form hinzuweisen.

(3) Die Vollzugspolizei kann in öffentlich zugänglichen Räumen
personenbezogene Daten kurzzeitig speichern (Vorabaufnahme) und
durch die offene Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen erheben,
soweit dies zum Schutz von Polizeivollzugsbeamtinnen oder
Polizeivollzugsbeamten oder Dritten zur Abwehr einer konkreten Gefahr
erforderlich ist. Auf Maßnahmen nach Satz 1 ist durch Schilder oder in
sonstiger geeigneter Form hinzuweisen.

(4) Die Vollzugspolizei kann in polizeilich genutzten Räumen durch den
offenen Einsatz von technischen Mitteln zur Anfertigung von Bild- und
Tonaufzeichnungen personenbezogene Daten erheben, soweit diese
Maßnahme zum Schutz der festgehaltenen Person, der
Polizeivollzugsbeamtinnen oder der Polizeivollzugsbeamten erforderlich
ist.

(6) Die Aufzeichnungen sind, soweit sie nicht zur Verfolgung von
Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung
erforderlich sind,
bei Maßnahmen nach Absatz 3 und 4 unverzüglich,
ansonsten spätestens nach zwei Wochen
zu löschen.

(5) Die Vollzugspolizei kann eingehende Notrufe zur Dokumentation des
Notfallgeschehens aufzeichnen. Die Aufzeichnung anderer Anrufe ist nur
zulässig, soweit dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. In den Fällen
des Satzes 2 sind die Anrufenden in geeigneter Weise auf die Tatsache
der Aufzeichnung hinzuweisen, soweit dadurch der Zweck der
Aufzeichnung nicht gefährdet wird.

§ 28a
Erhebung personenbezogener Daten aus Wohnungen

(1) In oder aus Wohnungen (§ 19 Abs. 1 Satz 2) kann die Vollzugspolizei
personenbezogene Daten mit den in § 28 Abs. 2 genannten Mitteln nur
erheben, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib
oder Leben einer Person unerlässlich ist. Die durch Maßnahmen nach §
28 Abs. 2 Nr. 2 in oder aus Wohnungen erhobenen personenbezogenen
Daten sind zu kennzeichnen.

(2) Die Erhebung personenbezogener Daten mit Mitteln nach § 28 Abs. 2
Nr. 2 in oder aus Wohnungen darf nur durch die Richterin oder den
Richter angeordnet werden.
Sie sind auf höchstens einen Monat zu befristen. Soweit die
Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen, sind auf Antrag
Beamten des höheren Polizeivollzugsdienstes; eine richterliche
Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(3) Werden Mittel nach § 28 Abs. 2 Nr. 2 ausschließlich zur Abwehr einer
Gefahr für Leib oder Leben der bei einem polizeilichen Einsatz in der
Wohnung tätigen Personen eingesetzt, darf die Maßnahme durch die
Behördenleitung oder eine von ihr beauftragte Beamtin oder einen von
ihr beauftragten Beamten angeordnet werden. Eine anderweitige
Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist unter den
Voraussetzungen des Absatzes 1 zulässig, wenn zuvor die
Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im
Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(4) Personenbezogene Daten, die durch Maßnahmen nach Absatz 1
erhoben und gespeichert wurden, sind zu sperren, wenn ihre
Verwendung nicht erforderlich ist oder ein Verwendungsverbot besteht,
sofern sie zur Information der oder des Betroffenen benötigt werden. Im
Fall der Unterrichtung nach § 28 Abs. 5 sind die gesperrten
personenbezogenen Daten zu löschen, wenn die oder der Betroffene
nicht innerhalb eines Monats nach Benachrichtigung um Rechtsschutz
nachgesucht hat. Nach Abschluss des Rechtsschutzverfahrens sind die
gesperrten personenbezogenen Daten zu löschen.

(5) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag jährlich über den
nach den Absätzen 1 und 3 erfolgten Einsatz technischer Mittel in
Wohnungen. Ein vom Landtag gewähltes Gremium übt auf der
Grundlage dieses Berichtes die parlamentarische Kontrolle aus.

§ 28b
Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation

Verlängerungen um jeweils einen weiteren Monat zulässig. § 20 Abs. 1
gilt entsprechend.
Bei Gefahr im Verzug erfolgt die Anordnung durch die Behördenleitung
oder eine von ihr beauftragte Beamtin oder einen von ihr beauftragten.

(1) Die Vollzugspolizei kann durch Überwachung und Aufzeichnung der
Telekommunikation personenbezogene Daten erheben
zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit
einer Person über die in den §§ 4 und 5 genannten und unter den
Voraussetzungen des § 6 über die dort genannten Personen,
zur vorbeugenden Bekämpfung der in § 100 c der
Strafprozessordnung genannten Straftaten über Personen, wenn
konkrete Vorbereitungshandlungen für sich oder zusammen mit
weiteren bestimmten Tatsachen die begründete Annahme rechtfertigen,
dass sie diese Straftaten begehen werden,
soweit die Erforschung des Sachverhalts ohne Gefährdung der
Aufgabenerfüllung auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich
erschwert wäre. Die Erhebung personenbezogener Daten ist nur
zulässig bei Telekommunikationsanschlüssen, die von den in den
Nummern 1 und 2 genannten Personen mit hoher Wahrscheinlichkeit
genutzt werden. Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt werden,
wenn Dritte unvermeidbar betroffen sind.

(2) Für die Entschädigung der Diensteanbieter ist § 23 des
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend
anzuwenden.

(3) Zur Vorbereitung einer Maßnahme nach Absatz 1 darf die
Vollzugspolizei durch den Einsatz technischer Mittel die Geräte- und
Kartennummer der betroffenen Person ermitteln, wenn die
Durchführung der Maßnahme nicht möglich oder wesentlich erschwert
wäre.
Personenbezogene Daten Dritter dürfen anlässlich solcher Maßnahmen
nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen unvermeidbar
ist. Diese personenbezogenen Daten dürfen über den Datenabgleich zur
Ermittlung der Geräte- und Kartennummer hinaus nicht verwendet
werden und sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu
löschen. Die Maßnahme ist unverzüglich zu beenden, sobald die
gesuchten Nummern ermittelt sind.

(4) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 3 dürfen nur durch die
Richterin oder den Richter angeordnet werden. Sie sind auf höchstens
einen Monat zu befristen. Soweit die Voraussetzungen der Anordnung
fortbestehen, sind auf Antrag Verlängerungen um jeweils einen weiteren
Monat zulässig. Bei Gefahr im Verzug erfolgt die Anordnung durch die
Behördenleitung oder eine von ihr beauftragte Beamtin oder einen von
ihr beauftragten Beamten des höheren Polizeivollzugsdienstes; eine
richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen. In der
schriftlich zu erlassenden Anordnung sind soweit wie möglich Name und
Anschrift der Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, die
Rufnummer oder eine andere Kennung des
Telekommunikationsanschlusses oder des Endgerätes, die Art der
Maßnahme sowie die tragenden Erkenntnisse für das Vorliegen der
Gefahr nach Absatz 1 und die Begründung der Verhältnismäßigkeit der
Maßnahme zu bezeichnen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen
Bezirk die Behörde der Vollzugspolizei ihren Sitz hat; § 20 Abs. 1 Satz 3
gilt entsprechend.

(5) Soweit eine Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ausschließlich
dazu dient, den Aufenthaltsort einer Person zu ermitteln, darf sie durch
die Behördenleitung angeordnet werden. Diese kann die
Anordnungsbefugnis auf besonders Beauftragte übertragen.

(6) Die Beendigung der Maßnahme ist den nach Absatz 2 Verpflichteten
mitzuteilen.

(7) § 28a Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

§ 28c
Erhebung von Telekommunikationsdaten

(1) Die Vollzugspolizei kann bei Anordnung von Maßnahmen nach § 28b
Abs. 1 von denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste
erbringen oder daran mitwirken (Diensteanbieter), verlangen,
unverzüglich die Überwachung und Aufzeichnung der
Telekommunikation nach Maßgabe der Regelungen des
Telekommunikationsgesetzes und der darauf beruhenden
Rechtsverordnungen zur technischen und organisatorischen Umsetzung
von Überwachungsmaßnahmen in der jeweils geltenden Fassung zu
ermöglichen und Auskunft über Verkehrsdaten nach § 96 des
Telekommunikationsgesetzes und den Standort eines
Mobilfunkendgerätes zu erteilen.

(2) Die Vollzugspolizei kann zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden
Gefahr für die öffentliche Sicherheit von dem Diensteanbieter
unverzügliche Auskunft über die nach den §§ 95 und 111 des
Telekommunikationsgesetzes erhobenen personenbezogenen Daten
(Bestandsdaten) verlangen ( § 113 Abs. 1 Satz 1 des
Telekommunikationsgesetzes ). Bezieht sich das Auskunftsverlangen
nach Satz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf
Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich
getrennt eingesetzt werden, geschützt wird ( § 113 Abs. 1 Satz 2 des
Telekommunikationsgesetzes ), darf die Auskunft nur verlangt werden,
wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten
vorliegen.

(3) Die Auskunft nach Absatz 2 darf zur Abwehr einer Gefahr für Leib,
Leben oder Freiheit einer Person, für den Bestand oder die Sicherheit
des Bundes oder eines Landes oder einer gemeinen Gefahr auch anhand
einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll
Adresse ( § 113 Abs. 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes ) sowie
weiterer zur Individualisierung erforderlicher technischer Daten
verlangt werden.

(4) Auskunftsverlangen nach Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 dürfen nur
durch die Richterin oder den Richter angeordnet werden; zuständig ist
das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Behörde der Vollzugspolizei ihren
Sitz hat; § 20 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Bei Gefahr im Verzug erfolgt die Anordnung durch die Behördenleitung
oder eine von ihr beauftragte Beamtin oder einen von ihr beauftragten
Beamten des höheren Polizeivollzugsdienstes; eine richterliche
Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Für die Entschädigung der Diensteanbieter gilt § 28b Abs. 2
entsprechend.

§ 28d
Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung

(1) Die Erhebung personenbezogener Daten ist nicht zulässig, wenn
tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass durch
Maßnahmen nach § 28a Abs. 1 Erkenntnisse oder
nach § 28 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 sowie § 28b Abs. 1 allein Erkenntnisse
aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden; dieser
Kernbereich umfasst auch das Berufs-geheimnis des in den §§ 53 , 53a
der Strafprozessordnung genannten Personenkreises.

(2) Wird bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen
erkennbar, dass personenbezogene Daten erhoben werden, die
dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen sind, ist die
Datenerhebung unverzüglich und so lange wie erforderlich zu
unterbrechen. Soweit aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung
stammende personenbezogene Daten bereits erhoben und gespeichert
worden sind, sind diese unverzüglich zu löschen. Personenbezogene
Daten, bei denen sich nach Auswertung herausstellt, dass sie dem
Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen sind, sind ebenfalls
unverzüglich zu löschen. Dies gilt nicht für solche personenbezogenen
Daten, deren Verwendung erforderlich ist, um gegenwärtige Gefahren
für Leib oder Leben von Personen abzuwehren. Die Tatsachen der
Erhebung, Speicherung und Löschung sind ohne Hinweis auf den
tatsächlichen Inhalt der personenbezogenen Daten zu dokumentieren.
Im Falle der Unterrichtung nach § 28 Abs. 5 ist die oder der Betroffene
auch über die Tatsache der Erhebung, Speicherung und Löschung von
personenbezogenen Daten aus dem Kernbereich privater
Lebensgestaltung zu unterrichten.

(3) Personenbezogene Daten, die durch eine der in Absatz 1
bezeichneten Maßnahmen erhoben worden sind, sind durch zwei
Bedienstete der zuständigen Vollzugspolizeibehörde, von denen eine
oder einer dem Laufbahnabschnitt des höheren Polizeidienstes
angehören muss, sowie der oder dem behördlichen
Datenschutzbeauftragten der Polizeibehörde auf kernbereichsrelevante
Inhalte hin zu prüfen. Im Zweifelsfall entscheidet die zuständige
Richterin oder der zuständige Richter. Zuständig ist die Richterin oder
der Richter, welche oder welcher die ursprüngliche Anordnung getroffen
hat. Erfolgte die Maßnahme ohne richterliche Anordnung, ist das
Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Behörde der Vollzugspolizei
ihren Sitz hat; § 20 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 32
Allgemeine Regeln der Übermittlung personenbezogener Daten

(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten, soweit gesetzlich nichts
anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck übermitteln, zu dem sie die
personenbezogenen Daten erlangt oder gespeichert hat.
Abweichend hiervon kann die Polizei personenbezogene Daten
übermitteln, soweit das zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist und die
Empfängerin oder der Empfänger die personenbezogenen Daten auf
andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig oder nur mit
unverhältnismäßig hohem Aufwand erlangen kann. Während eines
laufenden Ermittlungsverfahrens bedarf die Übermittlung von
personenbezogenen Daten im Sinne von § 30 Abs. 2 der Zustimmung der
für die Ermittlung zuständigen Staatsanwaltschaft.

(2) Die über Personen nach § 26 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 gespeicherten
personenbezogenen Daten dürfen nur an die Vollzugspolizei übermittelt
werden. Bewertungen dürfen nur an Polizeibehörden übermittelt
werden.

(3) Unterliegen die personenbezogenen Daten einem Berufs- oder
besonderen Amtsgeheimnis und sind sie der Polizei von der zur
Verschwiegenheit verpflichteten Person in Ausübung ihrer Berufs- oder
Amtspflicht übermittelt worden, ist die Übermittlung personenbezogener
Daten durch die Polizei nur zulässig, wenn die Empfängerin oder der
Empfänger die personenbezogenen Daten zur Erfüllung des gleichen
Zwecks benötigt, zu dem sie die Polizei erlangt hat.

(4) Die übermittelnde Polizeibehörde prüft die Zulässigkeit der
Übermittlung personenbezogener Daten. Erfolgt die Übermittlung
personenbezogener Daten auf Grund eines Ersuchens der Empfängerin
oder des Empfängers, hat diese oder dieser der übermittelnden
Polizeibehörde die zur Prüfung erforderlichen Angaben zu machen. Bei
Ersuchen von Polizeibehörden sowie anderen Behörden und öffentlichen
Stellen prüft die übermittelnde Polizeibehörde nur, ob das Ersuchen im
Rahmen der Aufgaben der Empfängerin oder des Empfängers liegt, es
sei denn, im Einzelfall besteht Anlass zur Überprüfung der
Rechtmäßigkeit des Ersuchens. Die übermittelnde Polizeibehörde
protokolliert jede Übermittlung personenbezogener Daten.

(5) Die Empfängerin oder der Empfänger darf die übermittelten
personenbezogenen Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt
ist, nur zu dem Zweck nutzen, zu dem sie ihr oder ihm übermittelt
worden sind.

(6) Stellt die übermittelnde Polizeibehörde fest, dass unrichtige
personenbezogene Daten oder personenbezogene Daten unrechtmäßig
übermittelt worden sind, ist dies der Empfängerin oder dem Empfänger
unverzüglich mitzuteilen. Die übermittelten personenbezogenen Daten
sind zu berichtigen, zu löschen oder zu sperren.
Der übermittelnden Stelle ist auf deren Ersuchen zu Zwecken der
Datenschutzkontrolle Auskunft darüber zu erteilen, wie die
übermittelten personenbezogenen Daten verarbeitet worden sind.

(7) Anderweitige besondere Rechtsvorschriften über die Übermittlung
personenbezogener Daten bleiben unberührt.

§ 33
Übermittlung personenbezogener Daten zwischen
Polizeibehörden

(1) Zwischen Polizeibehörden können personenbezogene Daten
übermittelt werden, soweit das zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben
erforderlich ist. § 30 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Das Ministerium für Inneres und Sport wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Übermittlung
personenbezogener Daten gemäß Absatz 1 an Polizeibehörden
bestimmter ausländischer Staaten zulässig ist, wenn dies wegen der
internationalen polizeilichen Zusammenarbeit oder der polizeilichen
Zusammenarbeit im Grenzgebiet erforderlich ist. § 34 Abs. 2 Satz 2 und
3 gilt entsprechend.

§ 34
Übermittlung personenbezogener Daten an Behörden, öffentliche
oder sonstige Stellen

(1) Sind andere Behörden oder öffentliche Stellen für die
Gefahrenabwehr zuständig, kann die Polizei diesen Behörden oder
öffentlichen Stellen die bei ihr vorhandenen personenbezogenen Daten
übermitteln, soweit die Kenntnis dieser personenbezogenen Daten zur
Erfüllung der Aufgaben der Empfängerin oder des Empfängers
erforderlich erscheint.
Im Übrigen kann die Polizei personenbezogene Daten an Behörden
und öffentliche Stellen sowie an Personen oder Stellen außerhalb des
öffentlichen Bereichs übermitteln, soweit das zur Abwehr einer Gefahr
erforderlich ist.

(2) Die Polizei kann personenbezogene Daten an ausländische öffentliche
Stellen sowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen übermitteln,
soweit das zur Abwehr einer Gefahr durch die übermittelnde Polizeibehörde,
Abwehr einer erheblichen Gefahr durch die Empfängerin oder den
Empfänger erforderlich ist.
Die Übermittlung unterbleibt, soweit Grund zu der Annahme besteht,
dass dadurch gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen
würde oder schutzwürdige Belange der oder des Betroffenen
beeinträchtigt würden. Die Empfängerin oder der Empfänger ist darauf
hinzuweisen, dass die übermittelten personenbezogenen Daten nur zu
dem Zweck genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihr oder ihm
übermittelt wurden.

§ 35
Automatisiertes Abrufverfahren

(1) Bei der Vollzugspolizei ist die Einrichtung eines automatisierten
Verfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten durch Abruf
aus einer Datei ermöglicht, zulässig, soweit diese Form der
Übermittlung personenbezogener Daten unter Berücksichtigung der
schutzwürdigen Belange der oder des Betroffenen und der Erfüllung der
polizeilichen Aufgaben angemessen ist.
Datenempfangende Stelle, Datenart und Zweck des Abrufs sind
festzulegen.

(2) Für die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen den
Polizeibehörden des Landes, der Bundesländer, des Bundes und
ausländischen Polizeibehörden kann bei der Vollzugspolizei zur
Erfüllung polizeilicher Aufgaben im Grenzgebiet ein automatisiertes
Abrufverfahren eingerichtet werden. Dies gilt auch für über- oder
zwischenstaatliche Stellen.

(3) Die Einrichtung des Abrufverfahrens bedarf der Zustimmung des
Ministeriums für Inneres und Sport. Dieses unterrichtet die
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit oder den
Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit.

§ 34a
Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Rahmen der
polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen
zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
übermittelt worden sind

(1) Personenbezogene Daten, die von einem der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union innerhalb des Anwendungsbereichs des
Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates vom 27. November 2008 über
den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen
und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden (ABl.
L 350 vom 30. Dezember 2008, S. 60) an die Vollzugspolizei übermittelt
worden sind, dürfen ohne Zustimmung der übermittelnden Stelle nur für
die Zwecke verarbeitet werden, für die sie übermittelt worden sind.
Einer Zustimmung bedarf es nicht, wenn die betroffene Person
eingewilligt hat oder die Verarbeitung erforderlich ist
zur Verhütung von Straftaten, zur Strafverfolgung oder zur
Strafvollstreckung,
für andere justizielle oder verwaltungsbehördliche Verfahren, die mit
der Verhütung von Straftaten, der Strafverfolgung oder der
Strafvollstreckung unmittelbar zusammenhängen oder
zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr für die
öffentliche Sicherheit.

(2) Personenbezogene Daten, die nach dem Rahmenbeschluss
2006/960/JI vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des
Austauschs von Daten und Erkenntnissen zwischen den
Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
(ABl. L 386 vom 29. Dezember 2006, S. 89) an die Vollzugspolizei
übermittelt worden sind, dürfen nur zu dem Zweck verarbeitet werden,
zu dem sie übermittelt worden sind, oder zur Abwehr einer
gegenwärtigen erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Die
Verarbeitung für einen anderen Zweck ist nur mit Zustimmung der
übermittelnden Stelle zulässig. Die Zustimmung kann bereits bei
Gelegenheit der Übermittlung erteilt werden.

(3) Die übermittelten personenbezogenen Daten sind zu kennzeichnen.
Die Vollzugspolizei hat von der übermittelnden Stelle mitgeteilte
Bedingungen und besondere Verarbeitungsbeschränkungen,
insbesondere Fristen, nach deren Ablauf die Daten zu löschen, zu
sperren oder auf die Erforderlichkeit ihrer fortgesetzten Speicherung zu
prüfen sind, zu beachten. Hat die übermittelnde Stelle eine nach ihrem
innerstaatlichen Recht geltende Sperr- oder Löschfrist mitgeteilt, dürfen
die personenbezogenen Daten nach Ablauf dieser Frist nur noch für
laufende Strafverfolgungs- oder Strafvollstreckungsverfahren
verarbeitet werden.

(4) Die übermittelten personenbezogenen Daten dürfen mit Zustimmung
der übermittelnden Stelle an andere öffentliche Stellen außerhalb des
Anwendungsbereichs des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI oder an
internationale Einrichtungen weiterübermittelt werden, soweit dies zur
Verhütung von Straftaten, zur Strafverfolgung oder zur
Strafvollstreckung erforderlich ist und
der Empfänger ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet,
die Weiterübermittlung aufgrund überwiegender Interessen der
betroffenen Person oder überwiegender öffentlicher Interessen
erforderlich ist oder
die empfangende Stelle im Einzelfall angemessene Garantien bietet.
Ohne Zustimmung ist eine Weiterübermittlung nur zulässig, soweit dies
zur Wahrung wesentlicher Interessen eines Mitgliedstaates oder zur
Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr für die öffentliche
Sicherheit erforderlich ist und die Zustimmung nicht rechtzeitig
eingeholt werden kann. Die nach Satz 1 für die Erteilung der
Zustimmung zuständige Stelle ist von einer nach Satz 2 erfolgten
Übermittlung personenbezogener Daten unverzüglich zu unterrichten.

(5) Die übermittelten personenbezogenen Daten dürfen an nichtöffentliche
Stellen nur innerhalb der Europäischen Union, nur mit
Zustimmung der übermittelnden Stelle weiterübermittelt werden und
soweit dies zur
Verhütung von Straftaten,
Strafverfolgung,
Strafvollstreckung,
Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr für die öffentliche
Sicherheit oder
Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte
Einzelner
erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen des
Betroffenen nicht entgegenstehen.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Schengen-assoziierte
Staaten sowie Behörden und Informationssysteme, die aufgrund des
Vertrages über die Europäische Union oder des Vertrages zur Gründung
der Europäischen Gemeinschaft errichtet worden sind.

§ 29
Kontrollmeldungen

(1) Die Vollzugspolizei kann zur vorbeugenden Bekämpfung von
Straftaten die Personalien einer der in § 26 Abs. 2 Nr. 1 genannten
Personen oder das amtliche Kennzeichen der von einer solchen Person
benutzten oder eingesetzten Kraftfahrzeuge in einer Datei speichern,
damit andere Polizeibehörden das Antreffen der Person oder des
Fahrzeuges bei Gelegenheit einer Überprüfung aus anderem Anlass
melden (Ausschreibung), soweit
tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Person Straftaten
im Sinne von § 28 Abs. 1 begehen wird,
die Gesamtwürdigung der Person und ihre bisherigen Straftaten
erwarten lassen, dass sie auch künftig Straftaten von erheblicher
Bedeutung begehen wird.

(2) Die Anordnung der Ausschreibung ist nur zulässig, wenn Tatsachen
die Annahme rechtfertigen, dass die gemeldeten Erkenntnisse über das
Antreffen der Person oder der Kraftfahrzeuge für die vorbeugende
Bekämpfung von Straftaten im Sinne des Absatzes 1 erforderlich sind.
Die Maßnahme darf nur durch die Behördenleiterin oder den
Behördenleiter angeordnet werden.

(3) Die Anordnung ist auf höchstens ein Jahr zu befristen. Spätestens
nach Ablauf von sechs Monaten ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen
für die Anordnung noch bestehen; das Ergebnis dieser Prüfung ist
aktenkundig zu machen. Zur Verlängerung der Laufzeit bedarf es einer
neuen Anordnung.

(4) Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung nicht mehr vor, ist
der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, dass er nicht erreicht
werden kann, ist die Ausschreibung unverzüglich zu löschen. Nach
Abschluss der Maßnahme ist die oder der Betroffene durch die
Vollzugspolizei zu unterrichten, sobald das ohne Gefährdung des Zwecks
der Maßnahme erfolgen kann.

§ 31
Vorgangsverwaltung und Dokumentation

Die Polizei kann zur Vorgangsverwaltung oder zur befristeten
Dokumentation polizeilichen Handelns personenbezogene Daten
speichern und ausschließlich zu diesem Zwecke nutzen. § 30 ist nicht
anzuwenden.

§ 39
Errichtung von Dateien, Errichtungsanordnung

(1) Die Errichtung von Dateien ist auf das erforderliche Maß zu
beschränken. In angemessenen Abständen ist die Notwendigkeit ihrer
Weiterführung oder Änderung zu prüfen.

(2) Für jede Datei der Polizei ist eine Errichtungsanordnung zu erlassen,
für deren Inhalt § 9 des Saarländischen Datenschutzgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2008 (Amtsbl. S. 293),
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. Mai 2011 (Amtsbl. I S. 184),
entsprechend gilt. Die Errichtungsanordnung tritt an die Stelle der dort
geregelten Verfahrensbeschreibung, mit der Maßgabe, dass sie zudem
Prüffristen nach § 38 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 dieses Gesetzes enthalten muss.

(3) Jede mittels automatisierter Dateien vorgesehene Verarbeitung
personenbezogener Daten bedarf vor ihrem erstmaligen Einsatz oder vor
einer wesentlichen Änderung der schriftlichen Freigabe. Die Freigabe
erfolgt durch die Behördenleiterin oder den Behördenleiter oder eine
von ihr oder ihm bestimmte Person als Verantwortlicher nach Artikel 3
Nummer 8 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei
der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen
Behörden zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder
Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien
Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI
des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89). Bei gemeinsamen Verfahren
kann die Zuständigkeit für die Freigabe entsprechend Artikel 21 Absatz
1 der in Satz 2 bezeichneten Richtlinie vereinbart werden; die
Freigabeerklärung ist dem Verzeichnis nach Artikel 24 der Richtlinie
beizufügen. § 15 Absatz 2 und 3 des Saarländischen
Datenschutzgesetzes vom 16. Mai 2018 (Amtsbl. I S. 254) gilt
entsprechend.